Satzung der AASAP
Assoziation Amerikanischer Study Abroad Programme
Die AASAP Assoziation Amerikanischer Study Abroad Programme soll als gemeinnütziger, unabhängiger Verein eingetragen werden.
Die Ziele von AASAP sollen erreicht werden durch:
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§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen AASAP Assoziation Amerikanischer Study Abroad Programme.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e. V.
(3) Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember des Kalenderjahres, an dem die Satzung mindestens ein volles Jahr Wirksamkeit erlangt hat.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist die Vereinigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Hochschulen, zwischenstaatlichen Organisationen, Behörden und anderen Organisationen, die im Bereich Study Abroad zwischen Nordamerika und Deutschland tätig sind mit dem Zweck:
(a) der Förderung der Bildung im nationalen wie internationalen Bereich
(b) des Wissensaustauschs zu Study-Abroad-Fragestellungen im Hochschulbereich
(c) der Intensivierung der Study-Abroad-Aktivitäten zwischen Nordamerika und Deutschland
(d) der Stimulierung länderübergreifender Netzwerkbildung und internationaler Bildungszusammenarbeit
(2) Der Zweck wird erreicht durch:
(a) Veranstaltung einer jährlichen Konferenz
(b) Veranstaltung von Tagungen, Vorträgen, Round Tables und ähnlichen Aktivitäten zur Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder und weiterer Interessenten
(c) Sammlung und Weitergabe von Informationen, die für die berufliche Arbeit im internationalen Bereich wichtig sind
(d) Entwicklung eines Informationssystems
(e) Meinungsäußerung im Bereich der länderübergreifenden Bildungspolitik
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.76.
(2) Mittel des Vereins, auch etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt zu melden.
§ 4 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins darf nur für Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhal tung einer Frist von 6 Wochen. Der Austritt gilt ebenfalls als erklärt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
(b) mit dem Tod des Mitglieds.
(c) für juristische Personen entweder mit Austrittserklärung gemäß Punkt (a) oder mit Auflösung derselben.
(d) durch Ausschluss. Über den Ausschluss befindet der Vorstand.
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(4) Der Verein kann natürlichen Personen, die sich in herausragender Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(5) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 100 Euro, für juristische Personen 250 Euro.
(2) Für das erste Jahr einer Mitgliedschaft erfolgt die Zahlung nach Eintritt anteilig für die Restmonate des Jahres; für weitere Jahre der Mitgliedschaft jeweils bis zum 15.12. in einer Summe für das folgende Kalenderjahr.
(3) Eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch Spenden, Fördermittel und unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die im Rahmen des § 2 der Satzung zu verwenden sind.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Ein Kuratorium kann eingerichtet werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Verein hält jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung ab. Sie ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich (Brief/E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.Gäste können zugelassen werden.
(3) Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und der zu behandelnden Tagesordnung verlangen. Sie ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Absendetag der Einladung und Versammlungstag werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten.
(4) In der Mitgliederversammlung, der ordentlichen wie der außerordentlichen, hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme auf ein anwesendes Mitglied übertragen. Ein anwesendes Mitglied kann maximal drei Stimmen nicht anwesender Mitglieder übernehmen. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen durch Brief oder E-Mail an den Vorstand und das vertretende Mitglied.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber 8 Mitglieder anwesend sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine erneute Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen abgehalten werden. Diese ist auch bei Erscheinen von weniger als einem Zehntel bzw. 8 der Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig für:
(a) die Entgegennahme des Jahresberichts
(b) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags gem. § 6 (3)
(c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
(d) die Wahl des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin
(e) die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
(f) die Genehmigung des Voranschlags für das laufende und das folgende Geschäftsjahr
(g) Satzungsänderungen
(h) die Auflösung des Vereins
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordern drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse werden in offener Abstimmung getroffen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung in geheimer Stimmabgabe. Die Beschlüsse der Mitgliede¬versammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen.
(8) Mitgliederversammlungen können auch virtuell stattfinden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und gegebenenfalls mehreren Beisitzer/innen. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und ist solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(c) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts für jedes Geschäftsjahr
(d) Erstellung des Voranschlags für das laufende und das folgende Geschäftsjahr
(e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(f) Planung und Vorbereitung der jährlichen Konferenz
(g) öffentliche Vertretung der Belange des Vereins
(5) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit ein Sekretariat einrichten und einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes ist.
(6) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Dieses Protokoll ist von der Protokollantin/dem Protokollanten sowie der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und muss in der Vereinsregistratur aufbewahrt werden.
§ 10 Rechnungsprüfung
Der Jahresabschluss des Vorstandes und das gesamte Rechnungswesen werden von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Sie werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende/ der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatorinnen/Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Sonstiges
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, etwa vom Registergericht oder von der Finanzbehörde für notwendig erachtete Satzungsänderungen redaktioneller Art selbst vorzunehmen.
(2) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Berlin am 22.02.2013 von den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern beschlossen. Mit der Eintragung in das Vereinsregister wird diese wirksam.